Wenn man einen gängigen Vornamen als Familiennamen hat, dann kann man so einiges erleben. Anders verhält es sich mit Familiennamen als Vornamen: Was in anderen Ländern beliebte Praxis ist und zum Beispiel in den USA immer populärer wird, das geht in Deutschland nicht so ohne weiteres.
Gericht & Standesamt
Rechtsgrundlagen der Vornamengebung, Verwaltungsvorschriften, Gerichtsentscheidungen über Vornamen, Nachrichten aus Standesämtern
Die 4 größten Vornamen-Lügen – endlich entlarvt!
Wenn es um Vornamen geht, dann wird kräftig gelogen, sowohl in den sozialen Medien als auch in der klassischen Presse. Manchmal, um mit einer reißerischen Überschrift viele Leute anzulocken, manchmal, weil es in der Redaktion einfach niemand besser weiß. Jetzt ist die Zeit gekommen, die größten Lügen aus dem Vornamen-Universum zu entlarven!
Erstaunlich: Gleiche Vornamen in einer Familie

Es war einmal eine Familie, die war in freudiger Erwartung ihres ersten Kindes – eine Tochter hatte sich angekündigt. Vater und Mutter hatten zwei Lieblingsvornamen, Anna und Charlotte. Und weil sie sich nicht entscheiden konnten, nannten sie ihre Tochter Anna Charlotte. Als drei Jahre später die zweite Tochter zur Welt kam, waren alle Lieblingsmädchennamen schon vergeben. So bekam die kleine Schwester den Vornamen Charlotte. Diese Geschichte hat sich hier in der Nähe tatsächlich so ähnlich (mit anderen Vornamen) ereignet und darum habe ich nicht den geringsten Zweifel daran, dass so etwas in Deutschland erlaubt ist.
Vorschlag: alle 10 Jahre den Namen ändern
Das deutsche Namensrecht ist zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich. Zu diesem Schluss ist eine Arbeitsgruppe mit Expertinnen und Experten gekommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzt hat. In den kürzlich veröffentlichten Eckpunkten zur Reform des Namensrechts empfiehlt die Arbeitsgruppe, alle namensrechtlichen Regelungen zu bereinigen und in einem einzigen Gesetz innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenzufassen.
Im Interesse der Kinder
Bei der Auswahl eines Babynamens darf man in Deutschland ja viel, aber längst nicht alles. In einer Diskussion störte sich neulich jemand an den Grenzen, schließlich habe jeder – siehe Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“; da dürfe man doch nicht bei der Namenswahl eingeschränkt werden.
Tatsächlich gibt es dazu schon eine richterliche Entscheidung. Bereits 2004 verkündete das Bundesverfassungsgericht:
Das Recht zur Namensbestimmung ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.