Bei der Auswahl eines Babynamens darf man in Deutschland ja viel, aber längst nicht alles. In einer Diskussion störte sich neulich jemand an den Grenzen, schließlich habe jeder – siehe Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“; da dürfe man doch nicht bei der Namenswahl eingeschränkt werden.
Tatsächlich gibt es dazu schon eine richterliche Entscheidung. Bereits 2004 verkündete das Bundesverfassungsgericht:
Das Recht zur Namensbestimmung ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.