Im Interesse der Kinder

Bei der Auswahl eines Babynamens darf man in Deutschland ja viel, aber längst nicht alles. In einer Diskussion störte sich neulich jemand an den Grenzen, schließlich habe jeder – siehe Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“; da dürfe man doch nicht bei der Namenswahl eingeschränkt werden.


Tatsächlich gibt es dazu schon eine richterliche Entscheidung. Bereits 2004 verkündete das Bundesverfassungsgericht:

Das Recht zur Namensbestimmung ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.


Der Zweck der Namensfindung ist nicht, Eltern eine Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kreativität auszudrücken. Der Zweck ist, dem neugeborenen Menschen einen guten Vornamen zu geben, der ihn durch sein Leben begleitet.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe © Klaus Eppele - fotolia.com
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe © Klaus Eppele – fotolia.com

Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es darum, dass eine Mutter ihren Sohn Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro nennen wollte (das sind zwölf Namen) und das Amt das nicht zuließ. Erlaubt wurden zunächst vier, im Verlauf der Gerichtsverfahren schließlich fünf Namen: Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto.

In der Urteilsbegründung betonte das Bundesverfassungsgericht vor allem diese Aspekte:

  • Einerseits darf die Namenswahl nicht dem Kindeswohl widersprechen. Andererseits haben zwölf Vornamen aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind.
  • Die Selbstidentifikation des Kindes ist mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet.

Referenz: Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2004

Falls der von diesem Urteil persönlich betroffene (inzwischen) Jugendliche zufällig mitliest: Magst Du Deinen Vornamen? Hättest Du lieber alle zwölf Namen bekommen?

1 Gedanke zu „Im Interesse der Kinder“

  1. Stimme zwar mit dem Grundsatz „im Interesse der Kinder“ überein, aber was meistens als „im Interesse der Kinder“ definiert wird ist: möglichst unauffällig und irgendwie mit der gerade vorherrschenden Mode im Einklang.

    Das ist für mich aber nicht das non plus ultra. Was meine Frau und mich bei unserer Namenswahl motiviert hat, war, unseren Kindern ein bedeutungsvolles Erbe mitzugeben und sie an ihre Herkunft und Familie zu binden. Das muss auch nicht das non plus ultra sein. Allerdings lehne ich es ab, wenn der Gedanke vom „Kindeswohl“ zu sehr durch eine Denkweise geprägt wird, und nicht andere Ansätze als legitim sieht.

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