Geschlechtsneutrale Vornamen ohne Zweitnamen erlaubt
Bei der Eintragung eines Babynamens gibt es oft Streit mit dem Standesamt, ob ein Vorname geschlechtsneutral, also sowohl für Mädchen als auch für Jungen üblich ist. Laut § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte muss dann nämlich ein weiterer, geschlechtseindeutiger Vorname vergeben werden. (wörtlich: “Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.”)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Dezember 2008 in einer beachtenswerten Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese Anweisung nur eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter ist. Gesetzlich ist nur festgelegt, dass der gewählte Vorname und das Geschlecht des Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden müssen. Darüber, dass das Geschlecht aus dem Namen abgeleitet werden kann, gibt es keine gesetzliche Regelung.
In der Entscheidung heißt es:
Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist [...] berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet [das Grundgesetz] keine Grundlage.
Im konkreten Fall ging es um den indischen Namen Kiran. Eine in Deutschland lebende Familie mit indischen Wurzeln wollte so ihre Tochter nennen. Kiran heißen auch in Indien sowohl Männer als auch Frauen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wäre das Bundesverfassungsgericht nur ausgegangen, wenn der Vorname dem Kind keine Möglichkeit bietet, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren. Gerade weil der Namen geschlechtsneutral ist, besteht diese Möglichkeit aber. Somit soll der Namen Kiran jetzt ohne weitere Vornamen eingetragen werden.
Demnach würde aber ein eindeutig männlicher Vorname allerdings das Kindeswohl eines Mädchens beeinträchtigen und wäre somit abzulehnen.
- Die Entscheidung im Wortlaut: BVerfG, 1 BvR 576/07 vom 5.12.2008
- Rechtslupe: Kiran – Das Bundesverfassungsgericht und die Vornamen
- Anmerkungen zum deutschen Vornamensrecht
Siehe auch:
5 Kommentare zu „Geschlechtsneutrale Vornamen ohne Zweitnamen erlaubt“
-
[...] hat, dass geschlechtsneutrale Namen das Kindeswohl keineswegs beeinträchtigen (siehe “geschlechtsneutrale Vornamen ohne Zweitnamen erlaubt“), lenkte jetzt auch das zuständige Standesamt Uelzen ein und beurkundete den Vornamen, wie [...]
-
[...] geschlechtsneutrale Vornamen als Zweitnamen erlaubt (beliebte-vornamen.de) – Baby geschlechtsneutral erziehen (liliput-lounge.de) – Toronto’s [...]
Ich finde es gut,wenn geschlechtsneutrale Namen nicht allein erlaubt sind, da mit einem Zweitnamen dann Irrtümer vom Amt usw.ausgeschlossen werden könnten. Dagegen ist sicher fast jeder Maria heissende Mann stolz auf den weiblichen Vornamen.
dann darf aber auch niemand mehr andreas müller oder alina meier heißen, denn da ergibt sich viel potential für verwechslungen.
Hallo!
Der Namen “Maria” als Zusatz zu anderen weiblichen o d e r männlichen Vornamen hat religiöse (katholische) Gründe und wird schon deshalb seit jeher akzeptiert.
Rainer Maria Rilke
Carl-Maria von Weber
usw. usw.