Die deutsche Mutter und der libysche Vater eines knapp zweijährigen Jungen wollten die Änderung seines Vornamens am Verwaltungsgericht Münster durchsetzen. Sie wollten, dass der zweite und dritte Vorname gestrichen wird, weil selbst bei relativ banalen Behörden- und Versicherungsangelegenheiten stets alle drei Vornamen benutzt würden. Dies ist von ihnen nicht gewollt gewesen. Die beiden weiteren Namen sind die Vornamen des Vaters und Großvaters und für den Gebrauch in Deutschland nicht gedacht gewesen. Auch die Fremdartigkeit der arabischen Vornamen für das Kind, das in Deutschland aufwachsen werde, sei bestimmt nicht von Vorteil. Außerdem ist es im arabischen Kulturkreis, aus dem der Kindesvater stammt, nicht üblich, mehrere Vornamen zu tragen. Den Eltern war nicht bekannt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht kennt und es keinen amtlichen Rufnamen mehr gibt.
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