
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ab sofort können Unisex-Namen auch allein, ohne einen weiteren Vornamen vergeben werden. Bei der Eintragung eines Babynamens gibt es oft Streit mit dem Standesamt, ob ein Vorname geschlechtsneutral, also sowohl für Mädchen als auch für Jungen üblich ist. Laut § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte muss dann nämlich ein weiterer, geschlechtseindeutiger Vorname vergeben werden. (wörtlich: „Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.“)