Wer eine „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ abgegeben hat und darum im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, darf seinen Vornamen nicht ändern. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall entschieden.
Ein Frau namens Christel wollte ihren eindeutig christlich geprägten Vornamen nicht mehr führen, weil er ihrer Überzeugung als Zen-Buddhistin widerspreche. Das zuständige Amt wollte ihr diesen Wunsch nicht genehmigen, bot ihr aber an, einen zusätzlichen Wunschnamen zu beurkunden. Die Betroffene war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.