Neuer Vorname nach Einbürgerung

Wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (Einbürgerung), dann hat man das Recht, seinen Vornamen zu ändern. Konkret heißt es im Gesetz: „… eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.“ (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB)


Ein aus der Türkei stammender Kurde mit den Vornamen „Mardin Amir“ wollte von diesem Recht Gebrauch machen und als deutscher Staatsbürger den Vornamen „Amir“ führen – ohne „Mardin“. Das zuständige Standesamt wollte diesen Wunsch nicht akzeptieren und schlug dagegen vor, der Eingebürgerte könne sich doch „Martin Armin“ nennen. Das Oberlandesgericht Bremen hat am 4.7.2011 zu Gunsten des Antragstellers entschieden (Aktenzeichen 1 W 39/11 ). Auszüge aus der Begründung:
Die Vorschrift sieht zwei Möglichkeiten vor: Gibt es für den ausländischen Vornamen eine deutschsprachige Entsprechung, so kann der Namensträger diese Form des Vornamens annehmen. Für die Vornamen „Mardin“ und „Amir“ gibt es aber keine deutschsprachigen Varianten. Die vom Standesamt vorgeschlagenen Vornamen „Martin“ und „Armin“ sind keineswegs deutsche Versionen der vom Antragsteller geführten kurdisch-arabischen Vornamen.

Das Standesamt vertrat die Meinung, dass der gewählte Vorname „in Deutschland üblich“ sein müsse. Dafür gibt es aber keine Grundlage. Vielmehr kann der Betreffende auch einen ausländischen Namen wählen. Auch wenn die Vorschrift unter anderem der erleichterten Integration dienen mag, lässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland übliche“ Vornamen nicht entnehmen.

Angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien lässt sich eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.

So ist nicht einzusehen, warum der Eingebürgerte sich nicht auch für einen Namen als alleinigen Vornamen entscheiden können soll, den er bislang schon geführt hat, wenn auch als zweiten Vornamen. Es ist  nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller von allen in Betracht kommenden Namen, inländischen wie ausländischen, ausgerechnet den nicht als ausschließlichen wählen können soll, den er bislang -auch- schon geführt hat. Zwar sieht das Gesetz vor, dass es sich bei dem gewählten Namen um einen „neuen“ Vornamen handeln müsse. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings auch ein Vorname, der bislang neben einem anderen Vornamen als zweiter Vorname bereits geführt wurde und nunmehr als alleiniger und erster Vorname geführt werden soll.

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