Djehad als Vorname genehmigt

Mit der Wahl des Vornamens „Djehad“ für ihren Sohn gefährden Eltern nicht das Wohl ihres Kindes. Das hat das Berliner Kammergericht laut einer Mitteilung der Pressestelle der Berliner Zivilgerichte entschieden.


Der Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung dieses Namens abgelehnt, weil das Kindeswohl bei Wahl dieses Vornamens erheblich gefährdet sei: Er bedeute „Heiliger Krieg“ und habe in Deutschland seit dem 11. September 2001 eine stark negative Bedeutung erlangt.

Das Kammergericht hat die Namenswahl dagegen als unbedenklich angesehen. Bei dem Wort „Djehad“ handele es sich um eine Bezeichnung für die Verpflichtung des Muslim zu einem geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens. Diese Bezeichnung sei im Arabischen auch als Vorname verbreitet. Keineswegs sei der Gebrauch des Wortes als Vorname verunglimpfend oder anstößig. Daran ändere nichts, dass radikale Islamisten den Begriff im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige auch mit den Mitteln des Terrors verwendeten. Eine Einschränkung des Rechts der Eltern zur Namenswahl könne das nicht rechtfertigen.
Auf mögliche Motive der Eltern bei der Namenswahl komme es bei der Prüfung des Kindeswohls nicht an, sondern nur auf den konkret gewählten Namen.

Dem Namenberater Dr. Gerhard Müller von der Gesellschaft für deutsche Sprache zufolge ist die Grundbedeutung von Djehad „Anstrengung, Einsatz, auch Kampf“. Der news.de-Redakteurin Isabelle Wiedemeier erläuterte Müller:

Der Name erscheint in unserem Verzeichnis: Er wurde also von verschiedenen Standesämtern akzeptiert, 2003 in Frankfurt, zweimal in Freiburg und auch in Saarbrücken. Er steht in jedem arabischen Vornamenbuch, ein uralter Name, den man im Christentum mit Moses oder Abraham vergleichen könnte.
(Djehad steht in jedem arabischen Vornamenbuch, news.de)

Aktenzeichen der Gerichtsbeschlüsse:

  • Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 12. September 2006 – Az. 70 III 110/06
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2007 – Az. 84 T 444/06
  • Kammergericht, Beschluss vom 30. Juni 2009 – Az. 1 W 93/07