Wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (Einbürgerung), dann hat man das Recht, seinen Vornamen zu ändern. Konkret heißt es im Gesetz: „… eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.“ (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB)
Gericht & Standesamt
Rechtsgrundlagen der Vornamengebung, Verwaltungsvorschriften, Gerichtsentscheidungen über Vornamen, Nachrichten aus Standesämtern
Magdalena soll Magdalene heißen, sagt das Amt
Die Tradition der Nachbenennung nach Eltern, Großeltern oder Paten wird in vielen Familien bis heute gepflegt. So hat auch Magdalena Geiger den gleichen Vornamen wie ihre Mutter bekommen und heißt seit 75 Jahren Magdalena. Der Vorname Magdalena war so auch im Personalausweis, in der Heiratsurkunde und wohl unzähligen weiteren Dokumenten vermerkt.
Keine Namensänderung nach eidesstattlicher Versicherung
Wer eine „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ abgegeben hat und darum im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, darf seinen Vornamen nicht ändern. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall entschieden.
Ein Frau namens Christel wollte ihren eindeutig christlich geprägten Vornamen nicht mehr führen, weil er ihrer Überzeugung als Zen-Buddhistin widerspreche. Das zuständige Amt wollte ihr diesen Wunsch nicht genehmigen, bot ihr aber an, einen zusätzlichen Wunschnamen zu beurkunden. Die Betroffene war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Rufnamen im Personalausweis
Im deutschen Personalausweis werden nach wie vor alle Vornamen eingetragen, die auch in der Geburtsurkunde stehen – es sei denn, sie sind länger als 28 Zeichen.

Das galt bis zum 31. Oktober 2010 aber nicht für die sogenannte maschinenlesbare Zone des Dokuments, denn dort war weniger Platz. Es wurde immer nur ein Vorname vermerkt – normalerweise der Rufname. In der maschinenlesbaren Zone auf der Rückseite des neuen, am 1. November 2010 eingeführten Personalausweises werden dagegen immer alle beurkundeten Vornamen eingetragen.
Meistens ist ja der erste Vorname auch der Rufname. Wer es anders handhabt, muss nur bei Auslandsreisen aufpassen und sollte Flugreisen unter seinem vollen Namen buchen. Für alle andere Alltagssituationen ist die maschinenlesbare Zone des Ausweisdokuments nicht relevant.
Gutachten zur Eintragungsfähigkeit eines Vornamens
In Deutschland ist es ja nicht ohne weiteres möglich, einen ungewöhnlichen Vornamen zu beurkunden. Für Freunde außergewöhnlicher Namen gibt es eine neue Anlaufstelle, falls das Standesamt den Wunschnamen nicht in die Geburtsurkunde eintragen will: Die studierte Namenforscherin Claudia Rothe erstellt auf Wunsch ein Gutachten, um die Eintragungsfähigkeit des gewünschten Vornamens nachzuweisen. Mit so einem fundiertem Beleg in der Hand können frischgebackene Eltern dann viel überzeugender bei den Behörden auftreten.
Nachtrag: Claudia Rothe erstellt keine Gutachten mehr.