Einige Kinder werden mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen geboren. Bisher mussten die Eltern entscheiden, ob das intersexuelle Kind männlichen oder weiblichen Geschlechts sein soll. Ab dem 1. November 2013 gilt eine wichtige Änderung des Personenstandsgesetzes:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“ (§22 PStG)

Es gibt in Deutschland also neben „weiblich“ und „männlich“ auch das unbestimmte Geschlecht. Da sind noch viele Gesetze, Richtlinien, Formulare und IT-Anwendungen anzupassen!
