Ab dem 1. November 2018 ist es in Deutschland erlaubt, die Reihenfolge der Vornamen zu ändern, wenn man zwei oder mehrere Vornamen hat. Der Bundestag hat die Erweiterung des Personenstandsgesetzes um den Paragraphen 45a „Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen“ beschlossen:
(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig […].
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. […]

Zur Zeit ist es problematisch, den im Alltag gebräuchlichen Vornamen (also den Rufnamen) in Reisedokumente und behördliche Unterlagen zu übernehmen, wenn dieser Name nicht der erste Vorname ist. Wer möchte, kann künftig den Rufnamen als Erstnamen eintragen lassen und so dafür sorgen, dass auch Banken, Versicherungen, Fluggesellschaften und Behörden den im täglichen Leben gebräuchlichen Vornamen verwenden.
Für Träger von mit Bindestrich verbundenen Namen ändert sich nichts, denn diese gelten als ein einziger Vorname, der nicht neu sortiert werden darf.